(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) - gegliedert nach Lehrberufen - zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten:
1. | die Anschrift des Lehrbetriebes; | |||||||||
2. | den Namen und die Anschrift des Lehrberechtigten; | |||||||||
3. | den Namen und die Anschrift eines Ausbilders; | |||||||||
4. | den oder die Lehrberufe, für welche eine Anerkennung erfolgt ist. |
(3) Je eine Durchschrift des Verzeichnisses ist alljährlich bis spätestens 31. Mai und eine solche der jeweiligen Änderungen allmonatlich dem zuständigen Arbeitsmarktservice, der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, oder mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
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