(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund land- und forstwirtschaftlicher Berufsausbildungsvorschriften eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe oder Meister (Wirtschafter) anerkannt wurde, ist berechtigt, im Bundesland Wien die seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz zu führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund von Vorschriften im Sinne des Abs. 1 zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter (oder Gehilfe) sowie der auf Grund solcher Vorschriften erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Berufs- oder Fachschulen gelten als solche nach diesem Gesetz.
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