Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Wer eine Berufsbezeichnung nach den §§ 9 oder 15 unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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