(1) Alle auf Grund der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. für Wien Nr. 12/1958, in der geltenden Fassung, erworbenen oder durch sie anerkannten Befähigungen und Berufsbezeichnungen sowie die durch Zeugnisse nach Maßgabe dieses Gesetzes beurkundeten Prüfungserfolge bleiben unberührt.
(2) Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung „Gehilfe“ tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit dem jeweiligen Lehrberuf nach § 3 Abs. 2. Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
(3) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Prüfungskommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
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