(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen.
(2) Die Prüfungswerber haben zugleich mit der Anmeldung zur Prüfung bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Prüfungstaxe zu entrichten, deren Höhe von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Prüfungsordnungen festgesetzt wird. Die Prüfungstaxe für die Facharbeiterprüfung darf 7,26 Euro und für die Meisterprüfung 72,67 Euro nicht übersteigen. Die Prüfungstaxe für eine Zusatzprüfung nach § 13 bzw. § 16 darf 3,63 Euro bzw. 36,33 Euro nicht übersteigen. Im Fall einer Notlage hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Prüfungstaxe nachzusehen.
(3) Die Prüfungstaxe wird bei Nichtantreten des angemeldeten Prüfungswerbers zur Prüfung nicht rückerstattet. In diesem Fall und bei Nichtbestehen der Prüfung hat der Prüfungswerber neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
0 Kommentare zu Art. 1 § 33 W-BAO 1992