Art. 1 § 30 W-BAO 1992 Prüfungsordnungen

W-BAO 1992 - Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die näheren Bestimmungen über die Facharbeiter-, Meister- sowie Zusatzprüfungen werden unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:

1.

die Gegenstände des praktischen sowie des theoretischen - mündlichen und schriftlichen - Teiles der Prüfung;

2.

die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

3.

der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (praktischer, theoretischer - mündlicher und schriftlicher - Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

4.

der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

5.

die Höhe der Prüfungstaxe.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 30 W-BAO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 30 W-BAO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 30 W-BAO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 30 W-BAO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 30 W-BAO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BAO 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 29 W-BAO 1992
Art. 1 § 31 W-BAO 1992