(1) Der Prüfungsort ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu bestimmen und gemeinsam mit dem Zeitpunkt der Prüfung dem Prüfungswerber rechtzeitig bekanntzugeben.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungskandidaten, die sich ordnungswidrig verhalten, können nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil, wobei letzterer sich wieder in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedert. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in zumindest genügendem Ausmaß besitzt.
(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann aber einzelne Personen zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung als Zuhörer zulassen, wenn sie ein sachliches Interesse glaubhaft machen und ihre Anwesenheit die Unbefangenheit des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt. Der Prüfungskandidat kann zwei Personen seines Vertrauens benennen, die als Zuhörer zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung zuzulassen sind.
(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift abzufassen. In dieser Niederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten des Prüfungskandidaten, die Leistungen in den einzelnen Gegenständen sowie die Gesamtnote festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.
(6) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission unter Ausschluß des Prüfungskandidaten und allenfalls sonstiger anwesender Personen (Abs. 4) mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(7) Die Leistungen der Prüfungskandidaten sind durch eine Gesamtnote zu bewerten. Auf welche Weise diese Gesamtnote gebildet wird, hat die Prüfungsordnung zu bestimmen. Das Ergebnis der Prüfung ist mit einer der folgenden Noten zu qualifizieren:
sehr gut,
gut,
befriedigend,
genügend,
nicht genügend.
(8) Wurde eine Leistung in einem Prüfungsgegenstand mit der Note „nicht genügend“ bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Prüfungsgegenständen die Note „nicht genügend", so braucht er die Prüfung nur in diesen Gegenständen zu wiederholen. Die Prüfung ist zur Gänze zu wiederholen, wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurden. Ein Prüfungskandidat darf Teile der Prüfung oder die gesamte Prüfung nur zweimal wiederholen; bei einer Bewertung mit „nicht genügend“ nach frühestens einem Monat, bei zwei Bewertungen mit „nicht genügend“ nach frühestens zwei Monaten, bei drei und mehr Bewertungen mit „nicht genügend“ nach frühestens drei Monaten. Die Frist zur Wiederholung der Prüfung darf ein Jahr nicht überschreiten.
(9) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten unmittelbar nach der Abstimmung der Prüfungskommission durch deren Vorsitzenden in Gegenwart sämtlicher Mitglieder der Prüfungskommission bekanntzugeben. Die Entscheidung der Prüfungskommission unterliegt keiner Anfechtung.
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