§ 10 VVG

VVG - Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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