Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAuf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61, der 2. und 3. Abschnitt des römisch IV. Teiles und die Paragraphen 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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