§ 6 VVG

VVG - Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die nach § 5 verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 118/2020)

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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