Begründung: Durch den Devolutionsantrag und den zugrundeliegenden Akt des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk) zur Zahl MBA 16-S/4824/96 ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Straferkenntnis zur genannten Geschäftszahl vom 11.7.1996 wurde durch den Magistrat der Stadt Wien über den nunmehrigen Antragsteller eine Geldstrafe von S 8.000,-- wegen Übertretung des § 129 Abs 2 der Bauordnung für Wien verhängt. Gegen dieses am 12.8.1996 zugestellte Straferke... mehr lesen...
Rechtssatz: Zurückweisung eines Devolutionsantrages auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung hinsichtlich einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe. Die Vollstreckungsverfügung stellt einen Bescheid dar, der gemäß § 10 Abs 3 VVG beim LH bzw der LReg mit Berufung anfechtbar ist. Bei Säumnis des Magistrates hinsichtlich der Erlassung einer beantragten Vollstreckungsverfügung ist der UVS daher nicht Devolutionsbehörde. Erst bei Säumnis des LH bzw der LReg stellt sich die Frage der Zuständigk... mehr lesen...
Begründung: In seiner Eingabe vom 28.2.1996 bringt der Beschwerdeführer erkennbar vor, daß die Exekutionsordnung gleichheitswidrig sei, da Stiefkinder gegenüber ehelichen Kindern schlechter gestellt seien. Er beantragt daher die Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer mehrmals durchgeführten Exekution, die Aufhebung des Gesetzes und den Ersatz der einbehaltenen Beträge. Dazu wurde erwogen: Gemäß Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG erkennt der Unabhängige Verwaltungssenat in Verfahren wegen Verwaltungsübertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim angefochtenen "Bescheid über eine Zwangsstrafe" handelt es sich - worauf auch die belangte Behörde in der Überschrift des Bescheides bereits ausdrücklich (und zutreffend) hingewiesen hat - um eine "Vollstreckungsverfügung", sohin um einen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergangenen Rechtsakt (vgl. § 10 Abs.2 VVG). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein verwaltungsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren den Anlaß zu dessen Erlassung bildete (vgl. dazu ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Entscheidung sind nicht die Unabhängigen Verwaltungssenate nach § 51 Abs 1 VStG, sondern die Berufungsbehörden in Vollstreckungssachen nach § 10 Abs 3 VVG zuständig, wenn der mit der Berufung angefochtene Bescheid nicht in einer Verwaltungsstrafsache ergeht, sondern lediglich auf Vollstreckung lautet. So wurde im vorliegenden Fall kein Einspruch als verspätet zurückgewiesen, sondern nur festgestellt, daß ein solcher nicht nachweislich eingebracht wurde und daher die Strafve... mehr lesen...
Beachte Wie VwSen-100120 vom 10. 9. 1991 Rechtssatz: Keine Zuständigkeit der Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Vollstreckungsverfügungen. Weiterleitung gemäß § 6 AVG. Mit Schriftsatz vom 4. September 1991, Zl. 933-10-9763961, hat der Magistrat der Stadt Linz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Linz vom 25. Juli 1991, Zl. 933-10-9763961, zur Entscheidung vorgele... mehr lesen...