Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.
(2)Absatz 2Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(3)Absatz 3Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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