Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsVorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den BezirksverwaltungsbehördenVorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
1.Ziffer einsdie Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
2.Ziffer 2soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
a)Litera adie Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
b)Litera bdie Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
3.Ziffer 3die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;
4.Ziffer 4die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
(2)Absatz 2Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, gilt Abs. 1 Z 1 bis 3 auch für die Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten ihres sachlichen Wirkungsbereiches.Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, gilt Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch für die Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten ihres sachlichen Wirkungsbereiches.
(3)Absatz 3Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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