Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1.Ziffer einswenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2.Ziffer 2wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2)Absatz 2Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3)Absatz 3Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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