§ 7 VVG c) Anwendung unmittelbaren Zwanges

VVG - Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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