Gesamte Rechtsvorschrift VVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

VVG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.03.2022

Allgemeine Grundsätze

§ 1 VVG Allgemeine Grundsätze


  1. (1)Absatz einsVorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den BezirksverwaltungsbehördenVorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
    1. 1.Ziffer einsdie Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
    2. 2.Ziffer 2soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
      1. a)Litera adie Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
      2. b)Litera bdie Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
    3. 3.Ziffer 3die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;
    4. 4.Ziffer 4die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
  2. (2)Absatz 2Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, gilt Abs. 1 Z 1 bis 3 auch für die Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten ihres sachlichen Wirkungsbereiches.Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, gilt Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auch für die Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten ihres sachlichen Wirkungsbereiches.
  3. (3)Absatz 3Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.

§ 1a VVG


  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
    1. 1.Ziffer einswenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
    2. 2.Ziffer 2wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
    einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.

§ 2 VVG


  1. (1)Absatz einsBei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

§ 3 VVG Eintreibung von Geldleistungen


  1. (1)Absatz einsDie Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
  3. (3)Absatz 3Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4 VVG a) Ersatzvornahme


  1. (1)Absatz einsWenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

b) Zwangsstrafen

§ 5 VVG


(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

§ 6 VVG


(1) Die nach § 5 verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 118/2020)

c) Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 7 VVG c) Anwendung unmittelbaren Zwanges


§ 7.Paragraph 7,

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters Paragraph 36, Absatz 2 und 3 VStG.

§ 8 VVG Einstweilige Verfügungen


  1. (1)Absatz einsSteht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.
  2. (2)Absatz 2Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar.

§ 9 VVG Organe der Vollstreckung


  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.

§ 10 VVG Verfahren


  1. (1)Absatz einsAuf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61, der 2. und 3. Abschnitt des römisch IV. Teiles und die Paragraphen 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 10a VVG


  1. (1)Absatz einsDer Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5,, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
  2. (2)Absatz 2Auf Beschwerden gemäß Abs. 1 sind die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. § 8a VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.Auf Beschwerden gemäß Absatz eins, sind die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Paragraph 8 a, VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
  4. (4)Absatz 4Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

§ 11 VVG Kosten


  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß Paragraph 3, einzutreiben.
  2. (2)Absatz 2Wurde die Vollstreckung gemäß § 1a Abs. 2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.Wurde die Vollstreckung gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach Paragraph 4, nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.

Schlußbestimmungen

§ 12 VVG Besondere Zwangsbefugnisse


§ 12.Paragraph 12,

Die den Verwaltungsbehörden in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

§ 13 VVG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins§ 7 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraph 7, zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1995, tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Satz, § 11 Abs. 4 und § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 15, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 zweiter Satz, die Überschrift zu § 12, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs. 1 und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, zweiter Satz, die Überschrift zu Paragraph 12,, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7In der Fassung des Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 3 mit 1. September 2012;Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3, mit 1. September 2012;
    2. 2.Ziffer 2§ 1a und § 11 Abs. 2 erster Satz mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins a und Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    3. 3.Ziffer 3§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 4, § 3 Abs. 2, § 7, § 10 und § 11 Abs. 4 letzter Satz mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt § 11 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 10a und § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10 a und Paragraph 14 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

§ 14 VVG Vollziehung


§ 14.Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 14a VVG Verweisungen


§ 14a.Paragraph 14 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15 VVG Sprachliche Gleichbehandlung


§ 15.Paragraph 15,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.