§ 10 VO Erhebungsunterlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

Die Bundesanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Erhebungsunterlagen den Städten

  1. 1.Ziffer einsfür Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden undfür Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Gemeinden und
  2. 2.Ziffer 2für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmenfür Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, ausgewählten Unternehmen
kostenlos in aktualisierter und Gemeinden rechtzeitig und in adäquaterdetaillierter Form elektronisch zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung der Erhebungsunterlagen an die Städte und Gemeinden hat kostenlos zu erfolgenstellen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.08.2003 bis 30.11.2019
§ 10.Paragraph 10,

Die Bundesanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Erhebungsunterlagen den Städten

  1. 1.Ziffer einsfür Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden undfür Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Gemeinden und
  2. 2.Ziffer 2für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmenfür Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, ausgewählten Unternehmen
kostenlos in aktualisierter und Gemeinden rechtzeitig und in adäquaterdetaillierter Form elektronisch zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung der Erhebungsunterlagen an die Städte und Gemeinden hat kostenlos zu erfolgenstellen.

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