Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Bundesanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Erhebungsunterlagen den Städten und Gemeinden rechtzeitig und in adäquater Form zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung der Erhebungsunterlagen an die Städte und Gemeinden hat kostenlos zu erfolgen.
1. | für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und | |||||||||
2. | für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen | |||||||||
kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen. |
Die Bundesanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Erhebungsunterlagen den Städten und Gemeinden rechtzeitig und in adäquater Form zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung der Erhebungsunterlagen an die Städte und Gemeinden hat kostenlos zu erfolgen.
1. | für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und | |||||||||
2. | für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen | |||||||||
kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen. |