§ 10 VO Erhebungsunterlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Die Bundesanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Erhebungsunterlagen den Städten und Gemeinden rechtzeitig und in adäquater Form zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung der Erhebungsunterlagen an die Städte und Gemeinden hat kostenlos zu erfolgen.

1.

für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und

2.

für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen

kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.08.2003 bis 30.11.2019

Die Bundesanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Erhebungsunterlagen den Städten und Gemeinden rechtzeitig und in adäquater Form zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung der Erhebungsunterlagen an die Städte und Gemeinden hat kostenlos zu erfolgen.

1.

für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und

2.

für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen

kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.

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