§ 9 VGW-DRG

VGW-DRG - Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
§ 9.Paragraph 9,

Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen: Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.Ziffer einsDas Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

7.243,19

02

7.668,93

03

8.094,67

04

8.520,37

05

9.261,97

06

9.687,68

07

10.113,42

08

10.539,14

  1. 2.Ziffer 2
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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