(1) Die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) des Mitglieds des Verwaltungsgerichts kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden (Teilauslastung), wenn
1. | dies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 DO 1994 | |||||||||
Oder – sofern nicht § 55a DO 1994 zur Anwendung gelangt – zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 DO 1994) notwendig ist und | ||||||||||
2. | keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(2) Der Antrag auf Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
(3) Die Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist
1. | sofern sich nicht auf Grund der Abs. 4 und 5 ein kürzerer Zeitraum ergibt – für die Dauer eines halben Jahres oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder | |||||||||
2. | bis zum Ende der Schulpflicht des Kindes | |||||||||
zu gewähren. |
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilauslastung gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, hat dies das Mitglied des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen zu melden. Die Präsidentin oder der Präsident hat die vorzeitige Beendigung der Teilauslastung gemäß Abs. 1 mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats nach Wegfall der Voraussetzungen zu verfügen.
(5) Teilauslastungen gemäß Abs. 1 dürfen zusammen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten.
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