(1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56), wenn ein solches noch nicht besteht.
(2) Mit Wirksamkeit der Ernennung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger erfolgt hinsichtlich jeder Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn des § 1 Abs. 3 DO 1994 ist, die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994.
0 Kommentare zu § 2 VGW-DRG