Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der gemäß §§ 3 und 31 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG ernannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien und der gemäß § 4 VGWG ernannten besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger).
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