(1) § 28 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang, | |||||||||
2. | an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ – soweit sie sich auf eine solche der Beamtin oder des Beamten bezieht – der Begriff „Teilauslastung“ und | |||||||||
3. | an die Stelle des Ausdrucks „die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „die gewünschten Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des § 6 Abs. 1 dritter Satz zu erfolgen hat“ tritt, | |||||||||
4. | die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 DO 1994 entfallen und | |||||||||
5. | die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann. |
(2) § 29 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“, | |||||||||
2. | an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)“ und | |||||||||
3. | an die Stelle des Ausdrucks „der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „der Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des § 6 Abs. 1 dritter Satz zu erfolgen hat,“ tritt, | |||||||||
4. | die Bezugnahmen auf § 27 DO 1994 als Bezugnahmen auf § 8 dieses Gesetzes gelten und | |||||||||
5. | § 29 Abs. 3 und 4 DO 1994 nicht anzuwenden ist. |
(2a) § 29a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang, | |||||||||
2. | an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“ tritt und | |||||||||
3. | die Teilauslastung nur im Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann. |
(3) § 46 Abs. 6 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Begriffs „Beschäftigungsausmaßes“ der Begriff „Auslastung“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang und | |||||||||
2. | an die Stelle des Begriffs „Vollbeschäftigung“ der Begriff „regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)“ tritt. |
(4) § 48 Abs. 2a letzter Satz DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | dem Mitglied des Verwaltungsgerichts, für das die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) gilt, für die Zeit des Erholungsurlaubes pro Arbeitstag im Sinn des § 6 Abs. 1 acht Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, | |||||||||
2. | bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt, die in Z 1 genannten Urlaubsstunden pro Arbeitstag im Sinn des § 6 Abs. 1 in dem Ausmaß als verbraucht anzurechnen sind, das dem Verhältnis der Teilauslastung zur regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) entspricht, | |||||||||
3. | bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt und nicht an jedem der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz genannten Arbeitstage mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen hat, die gemäß Z 2 ermittelte Anzahl von Urlaubsstunden mit der Zahl 5 zu multiplizieren und durch die Anzahl der für das Mitglied geltenden Arbeitstage zu dividieren ist. |
(4a) § 55a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an Stelle der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Vollbeschäftigung“ jeweils der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ tritt, | |||||||||
2. | an die Stelle des Begriffs „Pflegeteilzeit“ der Begriff „Pflegeteilauslastung“ tritt, | |||||||||
3. | die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 5 bis 7 entfallen und | |||||||||
4. | die Pflegeteilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann. |
(5) § 61b DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ und | |||||||||
2. | an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“ tritt, | |||||||||
3. | die Bezugnahmen auf die §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sowie § 30 DO 1994 entfallen und | |||||||||
4. | die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann. |
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