§ 10 VGW-DRG

VGW-DRG - Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Beurteilung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Art. 130 und 131 B-VG übertragenen Aufgaben obliegt dem Personalausschuss (§ 16 Abs. 2 Z 5 VGWG).

(2) Die Beurteilung erfolgt durch Erkenntnis und hat zu lauten:

1.

ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

2.

sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

3.

gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

4.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird, oder

5.

nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:

1.

der Umfang und die Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben notwendigen Vorschriften;

2.

die Fähigkeiten und die Auffassung;

3.

der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

4.

die Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit und das Verhandlungsgeschick;

5.

die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;

6.

das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

7.

die Führungsqualitäten und die organisatorischen Fähigkeiten und

8.

der Erfolg der Verwendung.

(4) Besondere, für die Beurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(5) In den ersten drei Jahren nach der Ernennung ist eine jährliche Beurteilung vorzunehmen. Danach erfolgt die Beurteilung in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren für den Gesamtzeitraum dieser drei Jahre. Sofern die Beurteilung für den Gesamtzeitraum von drei Jahren auf „nicht entsprechend“ lautet, ist in jedem Fall auch für das darauffolgende Jahr eine Beurteilung erforderlich. Lautet diese Beurteilung zumindest auf „entsprechend“, erfolgt die nächste Beurteilung wieder in drei Jahren.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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