Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Tritt eine Unvereinbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 VGWG ein, ist das Mitglied, die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger für die Dauer der Unvereinbarkeit unter Entfall ihres oder seines Diensteinkommens zur Gänze außer Dienst zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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