(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (die Stellvertreterinnen und Stellvertreter) müssen rechtskundige Beamtinnen und Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein und dürfen dem Verwaltungsgericht nicht angehören. Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt (zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter) bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Jede Beamtin und jeder Beamte bzw. jede und jeder Vertragsbedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten.
(2) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist in Ausübung ihres oder seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind bei ihrer Amtsausübung nur an die Weisungen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts gebunden.
(3) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und als Stellvertreterin oder Stellvertreter ruht bei Vorliegen der in § 86 Abs. 4 DO 1994 genannten Gründe. Ruht das Amt länger als drei Monate, ist eine Neubestellung für die restliche Dauer des Ruhens vorzunehmen, wobei anstelle der Bezugnahme auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 in § 86 Abs. 4 DO 1994 für Vertragsbedienstete die entsprechenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten.
(4) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt (als Stellvertreterin oder Stellvertreter) endet:
1. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
2. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand bzw. der Beendigung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 DO 1994 bzw. gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995, | |||||||||
4. | mit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien, | |||||||||
5. | durch Enthebung, welche die Landesregierung | |||||||||
a) | auf begründetes Ansuchen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters), bei einer länger als drei Monate dauernden Amtsunfähigkeit der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters) aus gesundheitlichen Gründen oder bei einem länger als drei Monate dauernden Karenzurlaub (§ 56 DO 1994 bzw. § 34 VBO 1995) verfügen kann oder | |||||||||
b) | bei einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung der der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt (der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter) auferlegten Pflicht zur Vertretung der dienstlichen Interessen zu verfügen hat. |
(5) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinargericht einzubringen oder bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu verständigen sind.
(6) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist ab Einlangen der Verständigung gemäß § 13 Abs. 1 Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinargerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.
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