§ 4 VGW-DRG Leitung

VGW-DRG - Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Präsidentin oder der Präsident nimmt bei der Vollziehung von dienstrechtlichen Vorschriften die Aufgaben der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters wahr. Sie oder er übt die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger und das sonstige Personal aus.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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