(1) Die Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger dauert ein Jahr und umfasst die praktische Ausbildung im Verwaltungsgericht, die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie der Prüfung über das Arbeitsgebiet.
(2) Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerlässlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für das betreffende Arbeitsgebiet.
(3) Die Prüfungen können auch nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.
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