§ 6 VGW-DRG

VGW-DRG - Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen, doch haben sie an jedem für das sonstige Personal geltenden Arbeitstag zumindest einmal in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen. Für ein Mitglied, dessen regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) herabgesetzt wurde (Teilauslastung), ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Gründe für die Teilauslastung festzulegen, an welchen Arbeitstagen es mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen hat. Die Dauer der Anwesenheit in der Dienststelle ist vom Mitglied so zu wählen, dass es seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Grundsatzes der freien Arbeitszeit verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie zB einzuhaltende Amtsstunden an bestimmten Arbeitstagen, anordnen, soweit dies für den Verkehr zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts und den Parteien sowie deren Vertreterinnen und Vertretern zweckmäßig erscheint.

(3) Die Mitglieder haben ihren Aufenthaltsort an den in Abs. 1 genannten Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit die Dienststelle aufsuchen können. Während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass es von Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen.

(4) Werden Aufgaben außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das Mitglied die für die Wahrung des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Über die aus der Dienststelle geschafften Akten ist eine Evidenz zu führen. Näheres hiezu hat die Präsidentin oder der Präsident anzuordnen.

(5) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle (Abs. 1) besteht weder ein Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln noch auf andere als die in § 9 vorgesehenen finanziellen Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit verbundenen Kosten.

In Kraft seit 14.10.2020 bis 31.12.9999
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