Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDen Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 703,37 Euro.
(2)Absatz 2Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 ist eine Leistungszulage im Sinn des § 37a Abs. 1 Z 3 BO 1994. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. Nr. 72, für dieDie Funktionszulage gemäß Absatz eins, ist eine Leistungszulage im Sinn des Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994. Sie ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 72, für die
(3)Absatz 3Lautet die Beurteilung gemäß § 18 Abs. 3 auf „nicht entsprechend“, vermindert sich die Funktionszulage um die Hälfte.Lautet die Beurteilung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, auf „nicht entsprechend“, vermindert sich die Funktionszulage um die Hälfte.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 VGW-DRG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 VGW-DRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 VGW-DRG