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(1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG hat die Feststellung zu begehren, daßdass
1. | eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder | |||||||||
2. | eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist. |
(2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.
(3) Der Antrag ist im einzelnenEinzelnen zu begründen.
(1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG hat die Feststellung zu begehren, daßdass
1. | eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder | |||||||||
2. | eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist. |
(2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.
(3) Der Antrag ist im einzelnenEinzelnen zu begründen.