§ 50 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Art. 138 Abs. 1 Z 3 B-VG) dadurch, daßdass zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.

(2) Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die beteiligten Regierungen zu laden.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 28.02.2013

(1) Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Art. 138 Abs. 1 Z 3 B-VG) dadurch, daßdass zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.

(2) Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die beteiligten Regierungen zu laden.

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