§ 36g VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei über die Zulässigkeit einer Überprüfung kann der Rechnungshof oder die politische Partei den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen (§ 10 Abs. 10 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012). Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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