§ 46 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache

1.

ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde, (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder

2.

ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der AsylgerichtshofVerfassungsgerichtshof selbst und ein ordentlichesanderes Gericht, (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG)

3. der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder
4. der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht

(Art. 138 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.

(2) Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013

(1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache

1.

ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde, (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder

2.

ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der AsylgerichtshofVerfassungsgerichtshof selbst und ein ordentlichesanderes Gericht, (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG)

3. der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder
4. der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht

(Art. 138 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.

(2) Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.

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