§ 46 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache
    1. 1.Ziffer einsein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) oderein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder
    2. 2.Ziffer 2der Verwaltungsgerichtshof oder der Asylgerichtshof und ein ordentliches Gericht,
    3. 3.Ziffer 3der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder
    4. 4.Ziffer 4der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht
    5. 2.Ziffer 2ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG)ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG)
    (Art. 138 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.(Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache
    1. 1.Ziffer einsein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) oderein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder
    2. 2.Ziffer 2der Verwaltungsgerichtshof oder der Asylgerichtshof und ein ordentliches Gericht,
    3. 3.Ziffer 3der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder
    4. 4.Ziffer 4der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht
    5. 2.Ziffer 2ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG)ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG)
    (Art. 138 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.(Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.

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