§ 36 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 36,

Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c Z 1 oder des Art. 137 B-VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel. Für Exekutionen, die auf Grund des Artikel 126 a,, des Artikel 127 c, Ziffer eins, oder des Artikel 137, B-VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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