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Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c Z 1 oder des Art. 137 B-VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
Für Exekutionen, die auf Grund des Art. 126a, des Art. 127c Z 1 oder des Art. 137 B-VG durchzuführen sind, bildet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Exekutionstitel.