Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 36 e,
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und den Parteien des Verfahrens zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36e VfGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36e VfGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36e VfGG