Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und den Parteien des Verfahrens zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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