Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Insbesondere finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postlaufs werden in die Fristen nicht eingerechnet.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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