Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, dass der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, ist auch auszusprechen, dass der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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