Entscheidungsgründe: 1.1. Der Rechnungshof verständigte mit Schreiben vom 28. Juli 1987 den Vorstand der Österreichischen Investitionskredit AG (kurz "Investkredit") in Wien, daß er in der zweiten Augustwoche 1987 die Gebarung dieses Unternehmens in den Jahren 1978 bis 1986 überprüfen werde. Der Vorstand teilte dem Rechnungshof mit Zuschrift vom 31. Juli 1987 unter Berufung auf ein Rechtsgutachten mit, daß die Investkredit dieser Überprüfung nicht unterliege und ihr daher ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Norm: B-VG Art121 Abs1B-VG Art126 aB-VG Art126 b Abs2VfGG §36 a Abs2
Leitsatz: "Meinungsverschiedenheit" zwischen Rechnungshof und Bundesregierung
gegeben; Prüfungszuständigkeit bei Unternehmungen weiterer Stufen im
Fall der Beteiligung mit mindestens 50 vH einer Unternehmung, die
ihrerseits der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt
Rechtssatz: ... mehr lesen...