Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof beschließt seine Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch den Bundeskanzler kundzumachen.
(2)Absatz 2In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel – abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach § 28 – dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel – abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach Paragraph 28, – dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3Der Verfassungsgerichtshof verfasst nach Abschluss eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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