§ 18 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 18,

Schriftsätze, die den Anforderungen der §§ 15, 17, 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57a Abs. 3 57a Abs. 3 und 4, § 62 Abs. 3 62 Abs. 2 letzter Satz und § 62a Abs. 3 62a Abs. 3 und 4 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen. Schriftsätze, die den Anforderungen der Paragraphen 15,, 17, 57 Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 57 a,57a Absatz 3 und 4, Paragraph 62, Absatz 32, letzter Satz und Paragraph 62 a,62a Absatz 3 und 4 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.

Stand vor dem 31.01.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2017
Paragraph 18,

Schriftsätze, die den Anforderungen der §§ 15, 17, 57 Abs. 2 letzter Satz, § 57a Abs. 3 57a Abs. 3 und 4, § 62 Abs. 3 62 Abs. 2 letzter Satz und § 62a Abs. 3 62a Abs. 3 und 4 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen. Schriftsätze, die den Anforderungen der Paragraphen 15,, 17, 57 Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 57 a,57a Absatz 3 und 4, Paragraph 62, Absatz 32, letzter Satz und Paragraph 62 a,62a Absatz 3 und 4 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.

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