Aufgaben der Landesvermessung sind
1. | die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar | |||||||||
a) | die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem, | |||||||||
b) | die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt, | |||||||||
c) | die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und | |||||||||
d) | die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme; | |||||||||
2. | die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters; | |||||||||
3. | die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters; | |||||||||
4. | die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster; | |||||||||
5. | die Führung des Grenzkatasters; | |||||||||
6. | die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster; | |||||||||
7. | die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung; | |||||||||
8. | die Herstellung der staatlichen Landkarten; | |||||||||
9. | die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge; | |||||||||
10. | die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen. |
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