Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph eins,
Aufgaben der Landesvermessung sind
1.Ziffer einsdie Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar
a)Litera adie Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,
b)Litera bdie astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,
c)Litera cdie Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
d)Litera ddie Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
2.Ziffer 2die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
3.Ziffer 3die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
4.Ziffer 4die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
5.Ziffer 5die Führung des Grenzkatasters;
6.Ziffer 6die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
7.Ziffer 7die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
8.Ziffer 8die Herstellung der staatlichen Landkarten;
9.Ziffer 9die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
10.Ziffer 10die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
In Kraft seit 04.07.2008 bis 31.12.9999
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