Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen dürfen unbeschadet des Abs. 2 nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden.Die auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen dürfen unbeschadet des Absatz 2, nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden.
(2)Absatz 2Das Vermessungsamt hat auf Antrag der Eigentümer oder der zur Bauführung Berechtigten ohne unnötigen Aufschub die zeitweise oder dauernde Versetzung oder die Entfernung von Vermessungszeichen zu veranlassen oder die Entfernung zu bewilligen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird.
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
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