Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsKatastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.
(2)Absatz 2Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn
1.Ziffer einseine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,
2.Ziffer 2dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder
3.Ziffer 3dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.
(3)Absatz 3Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.
(4)Absatz 4Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
(5)Absatz 5Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.
In Kraft seit 04.07.2008 bis 31.12.9999
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