§ 7 VermG

VermG - Vermessungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.

(2) Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn

1.

eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zu gleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,

2.

dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder

3.

dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.

(3) Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.

(4) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(5) Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.

In Kraft seit 04.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 VermG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 VermG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 VermG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 VermG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 VermG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VermG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 VermG
§ 7a VermG