§ 8 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

  1. 1.Ziffer einszum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
  2. 2.Ziffer 2zur Ersichtlichmachung
    1. a)Litera ader Benützungsarten,
    2. a)Litera ader Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, (Nutzungen),
    3. b)Litera bder Flächenausmaße,
    4. c)Litera cder vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
    5. d)Litera dsonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
  3. 3.Ziffer 3zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.10.2016
§ 8.Paragraph 8,

Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

  1. 1.Ziffer einszum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
  2. 2.Ziffer 2zur Ersichtlichmachung
    1. a)Litera ader Benützungsarten,
    2. a)Litera ader Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, (Nutzungen),
    3. b)Litera bder Flächenausmaße,
    4. c)Litera cder vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
    5. d)Litera dsonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
  3. 3.Ziffer 3zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

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