§ 8 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999

Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1.

zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2.

zur Ersichtlichmachung

a)

der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),

b)

der Flächenausmaße,

c)

der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,

d)

sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

3.

zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.10.2016

Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1.

zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2.

zur Ersichtlichmachung

a)

der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),

b)

der Flächenausmaße,

c)

der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,

d)

sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

3.

zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

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