Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsAuf Antrag der beteiligten Eigentümer kann die Vermessung von nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken, über deren Grenzverlauf kein Streit besteht, vorgenommen werden
1.Ziffer einsin Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist,
2.Ziffer 2in sonstigen Katastralgemeinden, sofern sie im Sprengel eines Vermessungsamtes liegen, in dem kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat.
Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2Der Vermessung hat eine Grenzverhandlung gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und § 26 vorauszugehen.Der Vermessung hat eine Grenzverhandlung gemäß Paragraphen 24,, 25 Absatz eins und Paragraph 26, vorauszugehen.
(3)Absatz 3Bei Grenzvermessungen gemäß Abs. 1 Z. 1 ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt worden sind, der Grundsteuerkataster von Amts wegen in den Grenzkataster umzuwandeln.Bei Grenzvermessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt worden sind, der Grundsteuerkataster von Amts wegen in den Grenzkataster umzuwandeln.
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
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