Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsPläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.Pläne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
(2)Absatz 2Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zu übermitteln.Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß Paragraph 16, Absatz 8, des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsder Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,der Plan den Voraussetzungen des Paragraph 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des Paragraph 43, Absatz 4,, 5 und 6 entspricht,
2.Ziffer 2eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist undeine Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
3.Ziffer 3der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters aufbaut und im Grenz- oder Grundsteuerkataster durchführbar ist.
(4)Absatz 4Die Bescheinigung umfasst
1.Ziffer einsdie Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und
2.Ziffer 2erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.
(5)Absatz 5Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.
In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
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