§ 33 VermG

VermG - Vermessungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 33,

Amtshandlungen gemäß § 1 Z. 6 sind Amtshandlungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, sind

  1. 1.Ziffer einsGrenzvermessungen (§§ 34 und 35),Grenzvermessungen (Paragraphen 34 und 35),
  2. 2.Ziffer 2Erhebungen der Benützungsarten (§ 38),Erhebungen der Benützungsarten (Paragraph 38,),
  3. 3.Ziffer 3Ausstellung von Bescheinigungen (§ 39),Ausstellung von Bescheinigungen (Paragraph 39,),
  4. 4.Ziffer 4Grenzwiederherstellungen (§ 40) undGrenzwiederherstellungen (Paragraph 40,) und
  5. 5.Ziffer 5Grenzermittlungen (§ 41).Grenzermittlungen (Paragraph 41,).
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
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