(1) Die Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen
1. | hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und | |||||||||
2. | hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen. |
(2) Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.
(3) Die Abgrenzungen der Benützungsarten sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe lagerichtig darstellbar sind.
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