Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen
1.Ziffer einshinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung undhinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß Paragraph 34, oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und
2.Ziffer 2hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.
(2)Absatz 2Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.
(3)Absatz 3Die Abgrenzungen der Benützungsarten sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe lagerichtig darstellbar sind.
In Kraft seit 01.07.1975 bis 31.12.9999
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