Nach Abs 5 soll ein Organwalter oder Rechnungsprüfers eines Vereins – sofern er unentgeltlich tätig ist – von jeglicher Haftung „befreit“ werden, wenn er „in Wahrnehmung seiner Pflichten“ gehandelt hat, was wohl nur auf eine Zahlung des Vereins hindeuten kann. Es stellt sich die Frage, ob man in der Gesetzesbestimmung zur Pflichtenwahrnehmung systematisch betrachtet eine Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabs sehen kann und der Gesetzgeber sohin praktisch nur die „culpa levissima" ausgeschlossen hat.
Melicharek/Obernberger, Haftungsprivileg und Versicherung im Vereinsrecht (www.wirtschaftsanwaelte.at 10. Jänner 2012)
Bitte Link per copy&paste in ein Browserfenster einfügen: http://www.wirtschaftsanwaelte.at/haftungsprivileg-und-versicherung-im-vereinsrecht-2012/