Grundsätzlich verfolgt der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 VerG das Ziel, die zuständigen Organwalter:innen (insb. Rechnungsprüfer:innen) des Vereins zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, i. e. S. zur Beachtung der Sorgfaltsregeln, zu verpflichten. Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten ist es möglich, Organwalter:innen bzw. Rechnungsprüfer:innen für eine etwaige Haftung heranzuziehen, sofern durch das jeweilige Handeln Schäden herbeigeführt wurden. Eine Haftung ist demgemäß gegeben, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, zu der die Beteiligten, d. h. die Organe, jedoch verpflichtet gewesen wären.
Neben der Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht können v. a. Handlungen wie das zweckfremde Verwenden von Vereinsvermögen, das Hinterziehen von Sozialversicherungsbeiträgen oder anderer Abgaben, aber auch die Beeinträchtigung der Interessen von Gläubiger:innen (sofern grobe Fahrlässigkeit nach § 159 StGB vorliegt) genannt werden (weiters auch im Rahmen von sog. "Konkursverschleppung"; siehe hierzu OGH-Entscheidung 2 Ob 117/12p aus 10/2012: https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-eines-organschaftlichen-vertreters-einer-juristischen-person-wegen-konkursverschleppung/). Speziell im Rahmen der COVID-19-Krise zeigte sich sukzessive eine Haftung von Organwalter:innen aufgrund der nicht rechtzeitigen Beantragung der Eröffnung von Insolvenzverfahren hinsichtlich des Vereinsvermögens.
§ 24 VerG (mit Nennung von Ausnahmen weiters auch § 23, § 25, § 26 VerG) normiert nicht nur die Möglichkeit einer Haftung selbst, sondern auch ihr Entstehen. Die genaue Haftung von Vereinsorganen richtet sich vorwiegend nach ihrer Art (z. B. Tätigkeit als Kassierer:in) und der Vereinbarungen, die in den Vereinsstatuten festgelegt sind. Prinzipiell richtet sich die Haftung jedoch nach dem Maßstab der Sorgfalt. Der Maßstab wird meist an den Aspekten der Gewissenhaftigkeit oder Ordentlichkeit gemessen. Lege artis unterliegen ehrenamtliche Organwalter:innen einem sog. "Haftungsprivilegium", wobei auch innerhalb des Ehrenamts zwischen der Stellung der ehrenamtlich ausgeführten Tätigkeiten unterschieden werden muss. Ehrenamtliche Organwalter:innen haften demnach nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden (= Privileg), andere ehrenamtliche Vereinsfunktionär:innen jedoch bereits bei leichter Fahrlässigkeit (= nicht vom Privileg gedeckt). Auch die Entgeltlichkeit der Tätigkeit spielt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine zentrale Rolle.
Insbesondere vor dem Hintergrund ehrenamtlich ausgeführter Tätigkeiten empfiehlt es sich aus juristischer Sicht, das Haftungsprivileg direkt in den jeweiligen Vereinsstatuten zu verankern, um auch Ehrenamtliche unter die Sonderstellung (= Privileg) subsumieren zu können. Von Priorität kann auch die Ausdehnung der Haftpflichtversicherung des Vereins auf ehrenamtliche Vereinsfunktionär:innen sein. Ein in der Praxis häufig vorgenommener "Haftungsausschluss" ist weiterhin mit Risiken verbunden, da sich ein solcher Ausschluss grundsätzlich nur auf leichte Fahrlässigkeit beziehen kann. Dahingehend bleibt die Haftungsoption gemäß grober Fahrlässigkeit und Vorsätzlichkeit bestehen und ein Ausschluss der Haftung ist im juristischen Sinne nur bedingt wirksam. Ein sog. "Haftungsausschluss" erstreckt sich weiters nur auf die anderen Vereinsfunktionär:innen und nicht auf Dritte, d. h. auf Gläubiger:innen des Vereins.
Conclusio:
Gemäß österr. VerG haften Organwalter:innen des Vereins nur bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsätzlichkeit und nicht bereits für Schäden bei leichter Fahrlässigkeit. Dadurch werden ehrenamtliche Organwalter:innen gegenüber anderen Vereinsfunktionär:innen (z. B. bloße Mitglieder) rechtlich privilegiert. Wird eine Vereinstätigkeit entgeltlich ausgeführt, so greift die Haftungsprivilegierung nicht. Bei Entgeltlichkeit richtet sich die Haftung der Vereinstätigkeit nach der Dienstnehmer:innen-Haftpflicht.